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   BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18   

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https://dejure.org/2020,35756
BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18 (https://dejure.org/2020,35756)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2020 - I ZR 147/18 (https://dejure.org/2020,35756)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 (https://dejure.org/2020,35756)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Selektives Vertriebssystem bei dem Markeninhaber Belieferung von Drittunternehmen untersagt begründet nicht in jedem Fall die Gefahr einer Marktabschottung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Coty vs. Amazon: Beweislast bei Parallelimporten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 700
  • GRUR 2020, 1306
  • MMR 2021, 147
  • WRP 2021, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    aa) Die Prozessstandschaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 25 = WRP 2013, 1198 - VOODOO).

    Auf Leistung an sich selbst kann der Lizenznehmer nur klagen, wenn der Markeninhaber zusätzlich zur Zustimmung nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV auch eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erteilt oder seinen Schadensersatzanspruch an den Lizenznehmer abgetreten hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 630 Rn. 51 - CONVERSE II).

    Der Annahme eines solchen Regel-Ausnahme-Verhältnisses stehen die berechtigten Interessen des Markeninhabers entgegen, dass ohne seine Zustimmung die Leistung nicht an den Lizenznehmer bewirkt werden darf (vgl. BGH, GRUR 2012, 630 Rn. 51 - CONVERSE II).

    Es obliegt der Beklagten der Nachweis dafür, dass diese Produkte unter dieser Marke durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 39 - CONVERSE II).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Es obliegt der Beklagten der Nachweis dafür, dass diese Produkte unter dieser Marke durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 39 - CONVERSE II).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

    Hierzu kann auch ein selektives Vertriebssystem zählen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 31 - CONVERSE I; BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 27).

  • EuGH, 06.12.2017 - C-230/16

    Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Der Annahme der Gefahr einer Marktabschottung steht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen, dass die Klausel, die es autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - C-230/16, GRUR 2018, 211 = WRP 2018, 33 - Coty Germany).

    Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem darstellen, beeinflussen den Wettbewerb im Binnenmarkt zwangsläufig (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 23 - Coty Germany), sind aber an sich geeignet, die Qualität von Luxuswaren zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 26 bis 28 - Coty Germany).

    Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, ist mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 36 - Coty Germany).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    Ein ausschließliches Vertriebssystem liegt vor, wenn es in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur) einen Alleinvertriebsberechtigten gibt, der vertraglich verpflichtet ist, die in Rede stehende Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben (BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 26] - stüssy II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    c) Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten jedoch eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, dass der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Beklagte für die Voraussetzungen der Erschöpfung darlegungs- und beweisbelastet ist, für den Fall, dass diese Beweisregel es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051, GRUR 2003, 512 Rn. 38 - Van Doren + Q [stüssy]).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 12 = WRP 2018, 461 - formstrip II; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 12 = WRP 2018, 1074 - Ortlieb I; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 Rn. 22 = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson), folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung unterhält.

    Außerdem hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten rügelos eingelassen, so dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 12 bis 18 - Ortlieb I).

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Vielmehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2013, 925 Rn. 57 - VOODOO, mwN; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).

    cc) Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Bezifferung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs (BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 - Posterlounge).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    aa) Die Prozessstandschaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 25 = WRP 2013, 1198 - VOODOO).

    Vielmehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2013, 925 Rn. 57 - VOODOO, mwN; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Die Regelungen zur Erschöpfung der Markenrechte haben den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen (zu Art. 7 MarkenRL aF: EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, Slg. 1996, I-3445 Rn. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 - Bristol-Myers Squibb).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser Busch [Budweiser Budvar]; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 65 - Portakabin; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin vom 6. April 2006 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 Rn. 3 - Boehringer Ingelheim u. a.).
  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 222/17

    Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

    Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 110/16

    form-strip II - Verletzung einer Unionsmarke: Einrede des Inhabers eines älteren

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 221/16

    Verwendung einer Mehrzahl von Marken auf dem Versandkarton durch einen

  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

  • LG München I, 26.09.2017 - 33 O 691/16

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Vertrieb markenverletzender Ware auf einer

  • OLG München, 12.11.2020 - 29 U 799/19

    Beweislastumkehr nur bei Marktabschottung

    a) Da die Klägerin vorliegend geltend macht, dass die streitgegenständlichen Schuhe deswegen als nicht erschöpft angesehen werden können, weil es sich bei diesen um Fälschungen handele, ist im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des BGH (die ihrerseits auf derjenigen des EuGH fußt) zu beachten, wonach es grds. nicht dem Markeninhaber, sondern dem Zeichenverwender obliegt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Originalerzeugnisse und keine Produktfälschungen vertrieben hat, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I), denn grds. trägt der Zeichenverwender, also hier die beklagte Partei, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 - Querlieferungen).

    aa) Im Ansatz zutreffend stellen auch die Beklagten darauf ab, dass die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und Art. 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel gebieten, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; bestätigt in BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 - Querlieferungen).

    (i) Dass ein Zeichenverwender, der sich auf die Modifizierung der Beweislastregeln zur Erschöpfung berufen will, seinerseits zunächst nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Nachweis der Erschöpfung zu erbringen hat, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; aktuell ferner BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 - Querlieferungen).

    Es geht mithin nicht darum, im Rahmen dessen generell und abstrakt zu überprüfen, ob der Markeninhaber ein Vertriebssystem unterhält (oder im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs unterhalten hat), welches kartellrechtlichen Bedenken unterfallen könnte (zumal eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs auch dann vorliegen kann, wenn die Schwelle zur kartellrechtlichen Unzulässigkeit des Vertriebssystems nicht überschritten ist [vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 51 - Querlieferungen]), sondern vorrangig um die Frage, ob eine unter "normalen" Umständen anzuwendende Beweislastverteilung selbst die Gefahr der Marktabschottung begründet, weil der seitens des Zeichenverwenders zu führende Nachweis der Lieferkette eine solche Marktabschottung nach sich ziehen könnte.

    Vielmehr kann die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf an Außenseiter verboten, aber Querlieferungen zwischen Vertragspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 43 - Querlieferungen).

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

    Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist im Streitfall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 54 - Zino Davidoff und Levi Strauss [Coll Water]; EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. [juris Rn. 22, 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 30 = WRP 2012, 819 - Converse I; Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 = WRP 2021, 50 - Querlieferungen; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 24 Rn. 52; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rn. 88, 90).
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